Säntis

Statuten Netzwerk Gilde Säntis

Rechtsform, Zweck und Sitz

Art. 1 Unter dem Namen Verein Netzwerk (Gilde Säntis) besteht ein nicht gewinnorientierter Verein gemäss den vorliegenden Statuten und im Sinne von Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

Art. 2 Der Zweck des Vereins: Schaffung und zur Verfügungsstellung einer Plattform für regionale Unternehmer mit dem Zweck, über einzelne Branchen hinweg geschäftliche Erfahrungen auszutauschen.

Art. 3 Der Sitz des Vereins befindet sich am Wohnort des jeweiligen Gildenmeister. Der Verein besteht auf unbeschränkte Dauer.

Art. 4 – Organisation. Die Organe des Vereins sind:

  • die Generalversammlung;
  • der Vorstand;
  • die Revisionsstelle.

Art. 5 Die Mittel des Vereins bestehen aus den ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederbeiträgen, Zuwendungen oder Vermächtnissen, dem Erlös aus den Vereinsaktivitäten und gegebenenfalls aus Subventionen von öffentlichen Stellen. Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 1. Januar und endet am 31. Dezember. Für die Verbindlichkeiten des Vereins wird mit dem Vereinsvermögen gehaftet; eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. Mitgliedschaft

Art. 6 Die Mitgliedschaft steht allen natürlichen und juristischen Personen offen, die ein Interesse an der Erreichung der in Art. 2 genannten Vereinszwecke haben. Das Ziel des Vereins ist es, pro Branche nur einen Vertreter als Mitglied zu haben, der die entsprechenden Arbeiten als Haupttätigkeit ausübt.

Art. 7 Der Verein besteht aus Aktivmitgliedern und Ehrenmitgliedern. Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Generalversammlung mit einfachem Mehr. Der Antrag kann von jedem Gildenmitglied 10 Tage vor der Generalversammlung an den Gildenmeister gestellt werden.

Art. 8 Beitrittsgesuche sind an den Gildenvorstand zu richten. Der Gildenvorstand entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder und informiert die Generalversammlung darüber.

Art. 9 Die Mitgliedschaft erlischt durch: a) den Austritt. Der Mitgliederbeitrag für das laufende Jahr muss jedoch bezahlt werden. b) den Ausschluss aus «wichtigen Gründen». Verantwortlich für den Ausschluss ist die Generalversammlung. Werden die Mitgliederbeiträge wiederholt (während zwei Jahren) nicht bezahlt, führt dies zum Ausschluss aus dem Verein. Generalversammlung

Art. 10 Die Generalversammlung bildet das oberste Organ des Vereins. Sie besteht aus allen Mitgliedern des Vereins.

Art. 11 Die Generalversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:

  • Verabschiedung und Änderung der Statuten;
  • Wahl der Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle;
  • Festlegung der Ausrichtung der Arbeit und Leitung der Gildenaktivitäten;
  • Genehmigung der Berichte, Abnahme der Jahresrechnung und Budgetbeschluss;
  • Entscheid über die Entlastung der Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle;
  • Festsetzung des jährlichen Mitgliederbeitrags;
  • Stellungnahme zu anderen Punkten auf der Tagesordnung. Die Generalversammlung kann sich zu jedem Thema, das sie nicht einem anderen Organ anvertraut hat, äussern oder dazu aufgefordert werden.

Art. 12 Die Generalversammlung wird vom Vorstand mindestens 20 Tage im Voraus einberufen. Der Vorstand kann falls nötig eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen.

Art. 13 Die Generalversammlung wird vom Präsidenten/von der Präsidentin des Vorstands oder von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.

Art. 14 Beschlüsse der Generalversammlung werden mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt der/die Vorsitzende den Stichentscheid.

Art. 15 Die Stimmabgabe erfolgt durch Handerheben. Wenn mindestens fünf Mitglieder dies beantragen, erfolgt die Abstimmung geheim. Eine Stimmabgabe durch Stellvertretung ist nicht möglich.

Art. 16 Die Generalversammlung tritt mindestens einmal jährlich nach Einberufung durch den Vorstand zusammen.

Art. 17 Die Tagesordnung der jährlichen (sprich ordentlichen) Generalversammlung umfasst:

  • den Bericht des Vorstands über die Vereinsaktivitäten im vergangenen Jahr;
  • den Austausch oder Entscheid über die zukünftige Entwicklung des Vereins;
  • die Berichte des Säckelmeisters bzw. der Säckelmeisterin und der Revisionsstelle;
  • Entlastung der Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle;
  • die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle;
  • weitere Traktanden.

Art. 18 Der Vorstand muss jeden von einem Mitglied mindestens 10 Tage im Voraus schriftlich eingereichten Vorschlag auf die Tagesordnung der (ordentlichen oder ausserordentlichen) Generalversammlung aufnehmen.

Art. 19 Eine ausserordentliche Generalversammlung findet auf Einberufung des Vorstands oder auf Verlangen von einem Viertel der Mitglieder statt. Vorstand

Art. 20 Der Vorstand ist für die Umsetzung und Ausführung der Beschlüsse der Generalversammlung zuständig. Er leitet den Verein und ergreift alle nötigen Massnahmen, um den Vereinszweck zu erreichen. Der Vorstand entscheidet in allen Fragen, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind.

Art. 21 Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die jeweils für zwei Jahre von der Generalversammlung gewählt werden. Ihre Amtszeit ist zeitlich unbeschränkt. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Der Vorstand trifft sich so oft wie es die Geschäfte des Vereins erfordern.

Art. 22 Der Verein wird durch die Kollektivunterschrift von zwei Vorstandsmitgliedern verpflichtet.

Art. 23 Die Aufgaben des Vorstands sind:

  • Ergreifen der nötigen Massnahmen zur Erreichung des Vereinszwecks;
  • Einberufung von ordentlichen und ausserordentlichen Generalversammlungen;
  • Entscheid über die Aufnahme und den Austritt sowie den allfälligen Ausschluss von Mitgliedern;
  • Kontrolle der Einhaltung der Statuten sowie Verwaltung des Vereinsvermögens.

Art. 24 Der Vorstand ist für die Buchführung des Vereins zuständig. Revisionsstelle

Art. 25 Die Revisionsstelle überprüft die Buchführung des Vereins und legt der Generalversammlung einen Bericht vor. Sie besteht aus einem bzw. einer von der Generalversammlung gewählten Revisor bzw. Revisorin. Auflösung

Art. 26 Die Auflösung des Vereins wird von der Generalversammlung beschlossen und erfordert eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Generalversammlung bestimmt über die Aufteilung von allenfalls noch vorhandenen Aktiven des Vereins.

Diese Statuten wurden von der Gründungsversammlung am 10. Juni 2014 in Herisau angenommen.

Im Namen des Vereins Die Gildenmeisterin: Der Säckelmeister: Die Vertreter/innen des Vereins (im Allgemeinen der Gildenmeister und ein anderes Vorstandsmitglied)